Antragsteller*in kann eine natürliche oder juristische Person sein .
Anwendbar für
- PV-Neuanlagen/Erweiterungen für die ersten 1 MWp
- Neue Stromspeicher bis 50 kWh (mind. 0,5 kWh/kWp)
- Projekte bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung
- der Beginn der Arbeiten noch nicht begonnen wurde
- alle für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen/Anzeigen und der Zählpunkt vorliegen
- Ausnahme: Für Privatpersonen ist die Einreichung des Förderantrags ab jetzt auch nach Beginn der Arbeiten möglich. Der Erstantrag ist einzureichen, bevor die PV-Anlage in Betrieb genommen wird. Der Beginn der Arbeiten darf in diesem Fall NICHT vor dem 21. April 2022 liegen.
Privatpersonen, die eine klassische Aufdachanlage bis zu einer Leistung von 20 Kilowattpeak beantragen und bei der Förderung über das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) nicht zum Zug kommen, werden automatisch an die Förderschiene des Klima- und Energiefonds weitergeleitet. Dafür muss bei der regulären Antragstellung über eag-abwicklungsstelle.at nur die Zustimmung erteilt werden, dass man sich für eine Weiterleitung der Daten an die Abwicklungsstelle des Klima- und Energiefonds einverstanden erklärt. Dann werden die Anträge, die nicht über das EAG bedient werden können, automatisch weitergeleitet. Es ist also kein weiterer Antrag zu stellen.